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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der WFR Watercut-Hamburg GmbH

 

I. Allgemeines und Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausnahmslos für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte und auszuführenden Aufträge zwischen der WFR Watercut-Hamburg GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) und ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Besteller), welche die Erbringung von Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer zum Inhalt haben. Dies gilt auch für Erweiterungsangebote und –aufträge.

Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

Die vorliegenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistung vorbehaltlos erbringt.

II. Leistungspflichten

Der Auftragnehmer schuldet die Verarbeitung diverser Materialien (vor allem Naturstein, Metall, Fliesen, Glas, Keramik, Textilien, Holzplatten, Thermoplaste, Carbon und Furniere), welche vom Besteller oder vom Auftragnehmer selbst bereitgestellt werden.

III. Vertragsschluss

  1. Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande.
    Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
    Als verbindliches Angebot versteht sich erst die Auftragserteilung bzw. Bestellung durch den Besteller.
  2. Angebote, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen und anderweitige Vereinbarungen in Bezug auf den Vertragsschluss sind unverzüglich in Textform zu bestätigen.
  3. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

IV. Preise

  1. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese anfällt.
  2. Der Auftragnehmer darf gegenüber Unternehmern die Preise entsprechend an die Erhöhungen von Steuern, gesetzlicher Mindestlöhne, Zölle, Stromkosten sowie aufgrund erhöhter Materialpreise um bis zu 5 % anpassen, sofern zwischen der Auftragsbestätigung und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen.
  3. Unabhängig davon ist der Auftragnehmer zu einer Preisänderung im bezeichneten Rahmen berechtigt, wenn der Besteller die Lieferverzögerung zu vertreten hat oder diese allein in seinen Risikobereich fällt.
  4. Im Fall der unter IV.2. bezeichneten Anpassungen steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
  5. Die unter IV.2. bezeichneten Anpassungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

V. Zahlung

  1. Zahlungen sind, soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, bei Abnahme des Werkes oder nach Erhalt der Rechnung innerhalb der dort genannten Fälligkeitsfristen zu erbringen, je nachdem welcher Zeitpunkt im Einzelnen der jeweils spätere ist. Nach Ablauf der Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
  2. Schecks, rediskontierungsfähige Wechsel und weitere derartig spezielle Zahlungsmethoden werden als Zahlungsform nicht akzeptiert.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  4. Ergänzend zu V.3. können Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte gegenüber dem Auftragnehmer nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, aus dem der Auftragnehmer gegenüber dem Besteller Ansprüche geltend macht.
  5. Für fällige Entgeltforderungen werden Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ggü. Verbrauchern und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ggü. Unternehmern geschuldet. Im Übrigen gilt der gesetzliche Zinssatz.

VI. Liefer- und Leistungsfrist

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Auftragnehmer bei Annahme der Bestellung angegeben. Leistungsfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss und erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrages sowie Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Zahlungen. Der Beginn der Leistungsfrist setzt ferner die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers gem. der nachstehenden Ziffer VIII.1. bis VIII.3. voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Wird die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme oder ersatzweise Vollendung des Werkes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  3. Unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere die Fälle höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Pandemien, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Betriebsstörungen jeder Art im Betrieb des Auftragnehmers sowie in Drittbetrieben, Warenmangel oder ähnliche sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend sowie nach Abschluss des Vertrages eintreten und welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Leistungszeit angemessen und führen nicht zu Schadensersatzansprüchen des Bestellers.
  4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

VII. Abnahme und Gefahrtragung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Auslieferung der Sache an den Besteller auf diesen über. Bei Werkleistungen geht die Gefahr unbeschadet der bevorstehenden Regelung mit der Abnahme bzw. ersatzweisen Vollendung über.
  2. Der Gefahrübergang auf den Besteller erfolgt auch, wenn er im Verzug der Annahme ist. Der Besteller kommt spätestens, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Abreden, zwei Tage nach Auslieferungstermin in Verzug.

VIII. Mitwirkungspflichten des Bestellers

  1. Der Besteller ist verpflichtet, auf die Abklärung aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen technischen Fragen und Einzelheiten hinzuwirken sowie dem Auftragnehmer alle hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, für alle von dem Auftragnehmer zu bearbeitenden Fremdmaterialien ein sogenanntes Sicherheitsdatenblatt oder, sofern ein solches nicht existent ist, andere Unterlagen zu den Eigenschaften der Fremdmaterialien zur Verfügung zu stellen, in dem u.a. Angaben zu machen sind, welche Besonderheiten oder Gefahren für die jeweiligen Materialien gelten.
  3. In dem Fall, dass der Besteller zu verarbeitende Ware beistellt, gewährleistet er, dass diese Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der Eigenschaften entstehenden Mängel, Mangelfolgeschäden, Kosten und Schäden einzustehen; selbiges gilt, wenn der Besteller es unterlassen hat, die Informationen gem. der bevorstehenden Ziffer VIII.2. dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und daraus Mängel, Mangelfolgeschäden, Kosten und Schäden entstehen.
  4. Kommt der Besteller seinen Pflichten gem. bevorstehenden Ziffern VIII.1. bis VIII.3. nicht nach, ist der Auftragnehmer zur Verarbeitung der von dem Besteller angelieferten Materialien nicht verpflichtet.
  5. Der Besteller hat alles ihm Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Vertragspflichten vor Schäden zu bewahren, so vor allem auch vor Schäden an dessen Arbeitsgeräten sowie der körperlichen Unversehrtheit der Mitarbeiter.

IX. Unternehmerpfandrecht

Der Auftragnehmer hat für alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der laufendenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller ein Pfandrecht an Sachen des Bestellers, die bei der Herstellung zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz des Auftragnehmers gelangt sind. Wenn der Besteller über einen Teil des Verpfändeten verfügen möchte, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diesen Teil des Verpfändeten freizugeben, sofern das, was nach der Freigabe verbleibt, eine ausreichende Deckung für die Forderungen des Auftragnehmers gegen den Besteller bietet.

X. Mängelhaftung

  1. Wenn der Besteller Unternehmer ist, setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Besteller diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Tagen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels bei Gefahrübergang, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  3. Als Beschaffenheit der Ware gilt gegenüber den Bestellern grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart, wie sie den Waren beigefügt ist und jederzeit auf Anforderung eingesehen werden kann. Das gilt auch für entsprechende vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Produktbeschreibungen, die auf elektronischem oder sonstigem Wege zu besorgen sind.
  4. Liegt ein Mangel der Ware oder des Werks vor, so leistet der Auftragnehmer zunächst nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, und die Beanstandung sich als berechtigt herausstellt.
  5. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt oder dem Besteller unzumutbar ist, kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Stellt der Auftragsnehmer eine neue Ware her, wird die mangelbehaftete, bereits dem Besteller gelieferte Ware von diesem an den Auftragnehmer übergeben. Die damit verbundenen Kosten trägt der Auftragnehmer.
  6. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls ist er von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der ernstlichen Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Auftragnehmer Ersatz der zur Mängelbeseitigung unmittelbar erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
  7. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich im Falle der Werklieferung auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  8. Mängelhaftungsansprüche sind ausgeschlossen bei unsachgemäßer Behandlung sowie unzureichender Pflege der Gegenstände. Weiterhin sind Mängelhaftungsansprüche für den Fall ausgeschlossen, dass der Besteller die Ware selbst verändert oder repariert bzw. durch Dritte verändern oder reparieren lässt.
  9. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit sowie bei zugesicherten Eigenschaften.

XI. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Bestellers, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an der durch den Besteller beigestellten Ware, wenn diese auf Fabrikations- oder Materialmängel oder auf unzureichende Informationen zu den Eigenschaften der Ware zurückzuführen sind (vgl. VIII.3.).
  4. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, für datenschutzrechtliche Ansprüche sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  6. Sind die Leistungen auf Grundlage der von dem Besteller erhaltenen Konstruktionsunterlagen erbracht worden, so trägt der Auftragnehmer keine Haftung für Konstruktionsmängel, weder dem Besteller, noch Dritten gegenüber.

XII. Verjährung

  1. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Mängelansprüche des Bestellers in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung.
  2. Im Übrigen verjähren die Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.

XIII. Höhere Gewalt

Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die vertragliche Leistung erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, haftet er nicht.
Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Pandemien, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Betriebsstörungen jeder Art im Betrieb des Auftragnehmers sowie in Drittbetrieben, Warenmangel oder ähnliche sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend sowie nach Abschluss des Vertrages eintreten und durch die Vertragsparteien nicht zu vertreten sind.
Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit der Auftragsnehmer auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
Jede Vertragspartei wird alles in ihren Kräften Stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen. Sobald feststeht, dass die höhere Gewalt länger als 6 Monate andauert, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag durch eingeschriebenen Brief zu kündigen.

XIV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich im Falle von Werkleistungen und Kaufverträgen von Eigenmaterial („Vorbehaltsware“) das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag sowie einer laufenden Geschäftsbeziehung mit Unternehmern vor.
  2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstücks des Bestellers geworden sind, verpflichtet sich der Besteller, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte des Bestellers die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und dem Auftragnehmer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Werden die von dem Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
  5. Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung oder sonstigen Verfügungen oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware sowie bei Eingriffen Dritter in das Eigentum des Auftragnehmers hat der Besteller auf dieses Eigentum hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Eigentumsrechte durchgesetzt werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, wird dieser auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

XV. Geheimhaltung und Datenschutz

  1. 1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller als vertraulich bezeichneten oder sich aus den Umständen als vertraulich zu behandelnd ergebenden Informationen und Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, sowie deren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
  2. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen und Unterlagen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem empfangenen Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
  3. Der Auftragnehmer hat Daten über den Besteller nach dem Datenschutzgesetz sowie der DSGVO gespeichert.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft des Auftragnehmers in Reinbek.
  2. Gerichtsstand ist Reinbek, sofern zwingende Regelungen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder weder sein Wohnsitz noch sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung bekannt sind. Der Auftragnehmer bleibt aber in jedem Falle berechtigt, auch das am Wohnort oder Sitz des Bestellers örtlich zuständige Gericht anzurufen.
  3. Es gilt deutsches Recht.
  4. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XVII. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine dieser oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen getroffenen Bestimmungen unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Für den Fall der Unwirksamkeit einer Klausel verpflichten sich die Vertragspartner, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen.